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   OLG Hamm, 16.08.2019 - 9 U 164/18   

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https://dejure.org/2019,49580
OLG Hamm, 16.08.2019 - 9 U 164/18 (https://dejure.org/2019,49580)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16.08.2019 - 9 U 164/18 (https://dejure.org/2019,49580)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16. August 2019 - 9 U 164/18 (https://dejure.org/2019,49580)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • urteilsdatenbank.bav.de(kostenpflichtig) (Kurzinformation, ggf. mit Volltext)

    Haftungsreduzierung/Versicherung

  • rewis.io
  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Benachteiligung eines Fahrzeugmieters bei einem Unfall durch Allgemeine Vermietbedingungen

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 28 Abs. 2; VVG § 47; VVG § 81 Abs. 2; BGB § 305 Abs. 2; BGB § 307
    Unwirksamkeit der Beschränkung einer Haftungsfreistellung für den berechtigten Fahrer in den AGB eines Kfz-Mietvertrags

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mietwagen, Haftungsausschluss

  • rechtsportal.de

    BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1
    Anspruch auf Schadensersatz gegen eine berechtigte Fahrerin eines gemieteten Kraftfahrzeuges nach Beschädigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Benachteiligung eines Fahrzeugmieters durch Allgemeine Vermietbedingungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2020, 564
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 24.10.2012 - XII ZR 40/11

    Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Autovermietungsunternehmens: Wirksamkeit

    Auszug aus OLG Hamm, 16.08.2019 - 9 U 164/18
    Deshalb hat sich die Freistellungszusage auch hinsichtlich der Rechtsfolge der Obliegenheitsverletzung am Leitbild der Kaskoversicherung zu orientieren (vgl. zum Ganzen BGH, NJW 2012, 2501, dort Rn. 18 ff. bei juris; BGH, MDR 2013, 78, dort Rn. 14 f. bei juris, jeweils m. w. Nachw.).

    Auch aus den Entscheidungen des BGH zur entsprechenden Heranziehung des § 28 Abs. 2 und 3 VVG (vgl. BGH, NJW 2012, 1573; BGH, WM 2013, 2238) kann die Klägerin nichts für sich herleiten, da es hier gerade darum geht, ob überhaupt die - von § 28 VVG vorausgesetzten - vertraglichen Obliegenheiten , die in der Kaskoversicherung den bloßen, auch nicht mitversicherten berechtigten Fahrer mangels Einbeziehung in den Vertrag gerade nicht treffen, gegenüber dem berechtigten Fahrer in allgemeinen Mietvertragsbedingungen vereinbart und sodann an deren grob fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung die hier in Rede stehenden Konsequenzen geknüpft werden können.

  • BGH, 15.07.2014 - VI ZR 452/13

    Formularmäßiger Kraftfahrzeugmietvertrag: Mieterhaftung bei grob fahrlässiger

    Auszug aus OLG Hamm, 16.08.2019 - 9 U 164/18
    Insbesondere die vertragliche Haftungsfreistellung gelte auch gegenüber dem nichtmietenden Fahrer, soweit dieser in den Vertrag mit dem Mieter einbezogen sei, was hier gegeben sei.Richtig sei, dass die mietvertragliche Haftungsfreistellung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, NJW 2014, 3234) nach dem Leitbild der Vollkaskoversicherung ausgestaltet sein müsse.

    Der Verweis des Landgerichts und der Klägerin auf BGH, NJW 2014, 3234 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung, da die Anwendung des § 81 Abs. 2 VVG nur die Frage der grob fahrlässigen Herbeiführung des Schadensfalles selbst betrifft, die hier weder dargetan und geltend gemacht noch sonst ersichtlich ist.

  • BGH, 02.12.2009 - XII ZR 117/08

    Wirksamkeit von AGB-Klauseln zum Entfallen einer einzelvertraglich vereinbarten

    Auszug aus OLG Hamm, 16.08.2019 - 9 U 164/18
    Auch die Polizeiklausel, wie sie hier unter G 1. der Mietvertragsbedingungen bestimmt sei, habe der BGH gebilligt (vgl. BGH, NJW-RR 2010, 480).

    Schließlich führt auch der Hinweis auf die Rechtsprechung zur sog. Polizeiklausel und einer Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers bei Unfallflucht auch ohne ausdrückliche vertragliche Regelung (BGH, NJW-RR 2010, 480, dort Rn. 12 ff. bei juris; BGH, NJW 1976, 371, dort Rn. 9 bei juris; BGH, VersR 1987, 657, dort Rn. 9 bei juris; BGH, NJW-RR 2000, 553, dort Rn. 9 bei juris) für die Klägerin aus Sicht des Senats nicht weiter; denn die Annahme, dass danach auch ohne ausdrückliche vertragliche Regelung Unfallflucht eine Obliegenheitsverletzung darstelle, knüpft an die allgemeine Aufklärungspflicht in der Kaskoversicherung nach den AKB (nach Stand 2015 in E 1 geregelt), die aber gerade nicht den nicht mitversicherten berechtigten Fahrer treffen (dies verkennt das OLG des Landes Sachsen-Anhalt v. 14.10.2010 - 10 U 21/10, zitiert nach juris, dort Rn. 7); zudem sehen die das Leitbild der Kaskoversicherung mitprägenden AKB, wie ausgeführt, gerade keine Einschränkung des Regressverzichts bei Unfallflucht des berechtigten Fahrers vor (vgl. AKB 2015 A. 2.8 und dazu OLG Braunschweig, a.a.O., Rn. 12 ff. bei juris).

  • BGH, 11.10.2011 - VI ZR 46/10

    Zur Haftungsbefreiung im KFZ-Mietvertrag

    Auszug aus OLG Hamm, 16.08.2019 - 9 U 164/18
    Die Haftung der Beklagten sei nicht auf die auch zu ihren Gunsten in den allgemeinen Mietvertragsbedingungen vorgesehene Selbstbeteiligung von 750,- EUR beschränkt, da sich die Beklagte wegen Verletzung der auch ihr als berechtigter Fahrerin in den hier in Rede stehenden vertraglichen Bestimmungen (AGB) wirksam auferlegten, die Haftungsfreistellung wirksam auch für sie beschränkenden Obliegenheit, im Hinblick auf das Aufklärungsinteresse der Klägerin insbesondere die Polizei zu verständigen, auf diese Freistellung nicht berufen könne (arg.: BGH, NJW 2012, 222 zur Anwendbarkeit des Grundgedankens des § 81 Abs. 2 VVG auch für den berechtigten Fahrer).

    Auch für den die Obliegenheiten und den Folgen bei deren Verletzung regelnden § 28 VVG habe der BGH eine entsprechende Anwendung bestätigt (vgl. BGH, NJW 2012, 2501 und NJW 2012, 222).Die hier in Rede stehenden Regelungen in den AGB der Klägerin stünden mit dieser Rechtsprechung in Einklang und enthielten Regelungen, die dem wesentlichen Leitbild der Vollkaskoversicherung, insbesondere den §§ 28, 81 Abs. 2 VVG, entsprächen.

  • BGH, 20.05.2009 - XII ZR 94/07

    Haftungsbeschränkung für den Mieter nach Art der Vollkaskoversicherung mit

    Auszug aus OLG Hamm, 16.08.2019 - 9 U 164/18
    Der bloße berechtigte Fahrer kann in der Kaskoversicherung auch nicht als Repräsentant des Versicherungsnehmers angesehen werden, dessen Fehlverhalten dem Versicherungsnehmer etwa zugerechnet werden könnte (vgl. dazu BGH, NJW 2009, 2881, dort Rn. 18 bei juris).

    So hat der BGH eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Regelung, wonach eine gegen Entgelt von einem KFZ-Vermieter gewährte Haftungsreduzierung auch dann entfalle, wenn der berechtigte Fahrer das ihm vom Mieter überlassene Mietfahrzeug grob fahrlässig oder vorsätzlich beschädige, als unwirksam angesehen, weil diese Regelung zu Lasten des Mieters vom gesetzlichen Leitbild der Kaskoversicherung abweiche (vgl. BGH, NJW 2009, 2881, dort Rn. 13 ff. bei juris).

  • BGH, 14.03.2012 - XII ZR 44/10

    Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Kraftfahrzeugmietvertrags: Wegfall der

    Auszug aus OLG Hamm, 16.08.2019 - 9 U 164/18
    Auch für den die Obliegenheiten und den Folgen bei deren Verletzung regelnden § 28 VVG habe der BGH eine entsprechende Anwendung bestätigt (vgl. BGH, NJW 2012, 2501 und NJW 2012, 222).Die hier in Rede stehenden Regelungen in den AGB der Klägerin stünden mit dieser Rechtsprechung in Einklang und enthielten Regelungen, die dem wesentlichen Leitbild der Vollkaskoversicherung, insbesondere den §§ 28, 81 Abs. 2 VVG, entsprächen.

    Deshalb hat sich die Freistellungszusage auch hinsichtlich der Rechtsfolge der Obliegenheitsverletzung am Leitbild der Kaskoversicherung zu orientieren (vgl. zum Ganzen BGH, NJW 2012, 2501, dort Rn. 18 ff. bei juris; BGH, MDR 2013, 78, dort Rn. 14 f. bei juris, jeweils m. w. Nachw.).

  • OLG Braunschweig, 19.09.2017 - 11 U 10/17

    Geltendmachung von Regressansprüchen des Kfz-Versicherers gegenüber dem

    Auszug aus OLG Hamm, 16.08.2019 - 9 U 164/18
    Berechtigte Fahrer eines Mietfahrzeuges, die selbst nicht auch Partei des Mietvertrages sind, sind jedoch nach ständiger Rechtsprechung in der Kaskoversicherung - anders als in der Kfz-Haftpflichtversicherung - nicht mitversicherte Personen, sondern grundsätzlich wie beliebige Dritte zu behandeln (BGHZ 43, 295, dort Rn. 7 bei juris; OLG Braunschweig, NJW-RR 2018, 164,dort Rn. 13 bei juris).

    Hat dagegen der berechtigte Fahrer den Schaden nur einfach fahrlässig verursacht, sieht A. 2.8 AKB einen Regress gegen ihn auch dann nicht vor, wenn der Fahrer etwa eine Unfallflucht begeht (vgl. dazu OLG Braunschweig, NJW-RR 2018, 164, dort Rn. 12 bei juris).

  • BGH, 15.04.1987 - IVa ZR 28/86

    Rechtsfolgen der Unfallflucht in der Kaskoversicherung

    Auszug aus OLG Hamm, 16.08.2019 - 9 U 164/18
    Auch sei es den Regelungen der Fahrzeugversicherung nicht fremd, nicht vertraglich eingeschlossene Fahrer trotz fehlender Kenntnis des AKB bei Verstößen gegen Obliegenheiten mit einem Regress zu belasten (§§ 5 und 6 KFZPflichtVV für die KFZ-Haftpflichtversicherung).Entgegen der Ansicht der Berufung bedürfe es für die Annahme einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort keineswegs einer entsprechenden vertraglichen Bestimmung (arg. BGH, VersR 1987, 657).

    Schließlich führt auch der Hinweis auf die Rechtsprechung zur sog. Polizeiklausel und einer Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers bei Unfallflucht auch ohne ausdrückliche vertragliche Regelung (BGH, NJW-RR 2010, 480, dort Rn. 12 ff. bei juris; BGH, NJW 1976, 371, dort Rn. 9 bei juris; BGH, VersR 1987, 657, dort Rn. 9 bei juris; BGH, NJW-RR 2000, 553, dort Rn. 9 bei juris) für die Klägerin aus Sicht des Senats nicht weiter; denn die Annahme, dass danach auch ohne ausdrückliche vertragliche Regelung Unfallflucht eine Obliegenheitsverletzung darstelle, knüpft an die allgemeine Aufklärungspflicht in der Kaskoversicherung nach den AKB (nach Stand 2015 in E 1 geregelt), die aber gerade nicht den nicht mitversicherten berechtigten Fahrer treffen (dies verkennt das OLG des Landes Sachsen-Anhalt v. 14.10.2010 - 10 U 21/10, zitiert nach juris, dort Rn. 7); zudem sehen die das Leitbild der Kaskoversicherung mitprägenden AKB, wie ausgeführt, gerade keine Einschränkung des Regressverzichts bei Unfallflucht des berechtigten Fahrers vor (vgl. AKB 2015 A. 2.8 und dazu OLG Braunschweig, a.a.O., Rn. 12 ff. bei juris).

  • BGH, 16.12.1981 - VIII ZR 1/81

    Vereinbarung einer Volldeckung bei Anmietung eines Kfz; Inanspruchnahme eines

    Auszug aus OLG Hamm, 16.08.2019 - 9 U 164/18
    Die hier in Rede stehenden Bestimmungen der Allgemeinen Vermietbedingungen weichen im Übrigen auch in weiterer Hinsicht vom gesetzlichen Leitbild der Kaskoversicherung ab und benachteiligen den Mieter, dessen Interesse im Hinblick auf evtl. Rückgriffsansprüche des Fahrers gegen ihn auch die Haftungsfreistellung des berechtigten Fahrers selbst umfasst (vgl. dazu nur BGH, VersR 1982, 359, dort Rn. 31 bei juris), unangemessen.
  • OLG Naumburg, 14.01.2011 - 10 U 21/10

    Fahrzeugvermietung: Schadenersatzanspruch gegen Mieter und Fahrer wegen eines

    Auszug aus OLG Hamm, 16.08.2019 - 9 U 164/18
    Schließlich führt auch der Hinweis auf die Rechtsprechung zur sog. Polizeiklausel und einer Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers bei Unfallflucht auch ohne ausdrückliche vertragliche Regelung (BGH, NJW-RR 2010, 480, dort Rn. 12 ff. bei juris; BGH, NJW 1976, 371, dort Rn. 9 bei juris; BGH, VersR 1987, 657, dort Rn. 9 bei juris; BGH, NJW-RR 2000, 553, dort Rn. 9 bei juris) für die Klägerin aus Sicht des Senats nicht weiter; denn die Annahme, dass danach auch ohne ausdrückliche vertragliche Regelung Unfallflucht eine Obliegenheitsverletzung darstelle, knüpft an die allgemeine Aufklärungspflicht in der Kaskoversicherung nach den AKB (nach Stand 2015 in E 1 geregelt), die aber gerade nicht den nicht mitversicherten berechtigten Fahrer treffen (dies verkennt das OLG des Landes Sachsen-Anhalt v. 14.10.2010 - 10 U 21/10, zitiert nach juris, dort Rn. 7); zudem sehen die das Leitbild der Kaskoversicherung mitprägenden AKB, wie ausgeführt, gerade keine Einschränkung des Regressverzichts bei Unfallflucht des berechtigten Fahrers vor (vgl. AKB 2015 A. 2.8 und dazu OLG Braunschweig, a.a.O., Rn. 12 ff. bei juris).
  • BGH, 26.01.2012 - VII ZR 154/10

    Großer Schadensersatz bei Rückabwicklung eines Immobilienerwerbs:

  • BGH, 01.12.1999 - IV ZR 71/99

    Einordnung einer Unfallflucht im Sinne von § 142 StGB auch bei eindeutiger

  • OLG Köln, 11.09.2017 - 15 U 100/17

    Schadensersatzanspruch eines Autovermieters wegen Beschädigung eines gemieteten

  • BGH, 12.11.1975 - IV ZR 5/74

    Pflichten des Versicherungsnehmers in der Fahrzeugversicherung; Verletzung der

  • BGH, 30.03.1965 - VI ZR 248/63

    Haftungsausschluß aufgrund einer Erklärung über Kaskoversicherung bei einem

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